Gerichtsfenster

Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters

Im Zuge der Diskussion, ob Bewerbungsverfahren anonymisiert ablaufen sollten, hat das BAG aktuell auch zur möglichen Diskriminierung von Stellenbewerbern und -bewerberinnen wegen ihres Alters eine weitere Entscheidung getroffen.

Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahr 2007 auf eine von der Beklagten geschalteten Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 € und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt.

In erster Instanz hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung eines Monatsgehalts verurteilt, im Übrigen die Klage jedoch abgewiesen. In zweiter Instanz wurde die Berufung zurückgewiesen. Das BAG hat insoweit festgestellt, dass die Stellenausschreibung der Beklagten einen Verstoß gegen § 11 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) darstellt, der verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen altersneutral auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Bereits die unzulässige Stellenausschreibung ist ein Indiz dafür, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Die Beklagte konnte ihrerseits, der die Beweislast in dem Verfahren oblag, nicht darlegen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat. Deshalb stand dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Jedoch war dieser lediglich bei einem Bruttomonatsgehalt festzulegen.

Die Entscheidung macht erneut deutlich, mit welcher Sorgfalt Stellenausschreibungen von Seiten der Unternehmen zu formulieren sind, um nicht gegebenenfalls Diskriminierungstatbestände, die vom AGG sanktioniert werden, zu produzieren. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Einzelfall gegebenenfalls für nicht altersneutrale Stellenausschreibungen Rechtsfertigungsgründe vorliegen können. Diese müssen jedoch andererseits von den Unternehmen im Streitfall bewiesen werden.

BAG, Urteil vom 19.08.2010, 8 AZR 530/09

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