Diskriminierte Väter
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte vom 03.12.2009 werden in Deutschland Väter diskriminiert, deren Kinder außerehelich geboren werden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Kind des Beschwerdeführers wurde 1995 geboren. Die Eltern lebten seit 1993 unverheiratet zusammen und trennten sich im August 1998. Nach der Trennung der Eltern lebte das gemeinsame Kind zunächst beim Vater, während die Mutter in eine andere Wohnung im selben Haus zog. Im Jahr 2001 verzog die Mutter in eine andere Wohngegend und nahm gegen den Willen des Vaters, das Kind mit. Ihr stand in Ermangelung übereinstimmender Sorgeerklärungen die alleinige Sorge für das Kind gemäß § 1626 a II BGB zu. Im Juni 2001 kam es unter Vermittlung des Jugendamtes zu einer Umgangsvereinbarung, nach der das Kind jeden Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen, jeden Sonntag von 10 Uhr bis Montagmorgen und die Hälfte aller Ferien beim Vater verbringt, insgesamt ca. 4 Monate im Jahr. Die Kindesmuter war nicht bereit, die gemeinsame Sorge mit dem Kindesvater auszuüben, woraufhin dieser klagte. Das zunächst zuständige Familiengericht lehnte den Antrag des Vaters ab mit der Begründung, dass Eltern außerehelich geborener Kinder gemäß 1626 a BGB eine gemeinsame Sorge nur durch überein-stimmende Sorgeerklärungen oder Heirat erlangen könnten. Seine Beschwerde zum Oberlandesgericht sowie seine Verfassungsbeschwerde blieben erfolglos. Der Kindesvater erhob daraufhin Menschenrechts-beschwerde mit der Begründung, dass nicht verheiratete Väter aufgrund ihres Geschlechts und im Vergleich zu geschiedenen Vätern diskriminiert würden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied mit einer Mehrheit von 6:1 Stimmen, dass vorliegend eine Verletzung gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 14 EMRK in Verbindung mit dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK vorliegt.
Der Gerichtshof erinnert in dieser Entscheidung daran, dass der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen beschränkt ist, die auf einer Ehe beruhen, sondern andere faktische Familienbande umfassen kann, wenn die Beteiligten unverheiratet zusammenleben. Ein grund-legender Bestandteil des Familienlebens stellt dabei das gegen-seitige Erleben des Zusammenseins eines Elternteils mit seinem Kind dar, selbst wenn die Beziehung der Eltern beendet ist. Beeinträch-tigende staatliche Maßnahmen gegen ein solches Erleben stellen nach Auffassung des Gerichtshofs einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Der Gerichtshof war ferner der Auffassung, dass es keine hin-reichenden Gründe im deutschen Recht gebe, in der vorliegenden Situation weniger an gerichtlichen Prüfungsmöglichkeiten zuzulassen als in den Fällen der gescheiterten Ehen oder den Fällen, in denen es übereinstimmende Sorgeerklärungen gibt. Der Vater, der vorliegend feststand, sollte nicht anders behandelt werden als der Vater, der originär die Sorge inne hatte und sich später von der Mutter trennte oder von ihr geschieden wurde.
Nach dieser Entscheidung müsste jedem Vater das Recht eingeräumt werden, jederzeit bei Gericht eine Sorgerechtsregelung zu beantra-gen, die dann nach denselben Maßstäben getroffen werden müsste wie sie bei der Trennung von Eheleuten angelegt werden.
Nr. 47 EuGHMR – EMRK Art. 8 I, Art. 14; BGB § 1626 a II
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