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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1

1. Zum Anwendungsbereich für den Verkauf von Werbezeiten im BERLINER FENSTER gelten für sämtliche von der Berliner Fenster GmbH (nachfolgend kurz BF genannt) angebotenen Werbeformen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BF.

2. Die alleinige und uneingeschränkte Geltung dieser Bedingungen ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Verträge. Ihre Ablehnung führt zu einer Gesamtunwirksamkeit.

3. Verbindliche Aufträge setzen eine Auftragserteilung durch den Auftraggeber und eine Auftragsannahme durch BF voraus. Der Sendeauftrag wird für BF nur dann verbindlich, wenn er durch BF schriftlich bestätigt wurde oder wenn der Werbebeitrag ohne vorherige schriftliche Bestätigung der BF ausgestrahlt wurde.

4. Die von Werbeagenturen im eigenen Namen erteilten Aufträge werden nur für und mit Namen der bezeichneten Werbungtreibenden angenommen. BF ist jederzeit berechtigt, sich die Beauftragung der Werbeagentur durch den Werbungtreibenden schriftlich nachweisen zu lassen.

5. Für alle Aufträge gelten ausschließlich die vorliegenden AGB der BF. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch bei anderslautenden Gegenbestätigungen des Auftraggebers nicht Vertragsinhalt. Ein ausdrücklicher Widerspruch durch BF ist nicht erforderlich. Soweit in diesen AGB auf Preislisten und Preisgruppen Bezug genommen wird, sind diese Bestandteil der AGB. Der Auftraggeber bestätigt, diese Unterlagen vor Vertragsabschluss ausgehändigt erhalten zu haben.

6. Werbebeiträge können nur in der vertraglich vorgegebenen Länge gebucht werden. Die Preise für die Ausstrahlung errechnen sich auf Sekundenbasis.

7. Angebote der BF sind in jedem Fall freibleibend. BF behält sich vor, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich die BF vor, Werbespots z. B. wegen ihrer Herkunft, des Inhalts, ihrer Form oder der technischen Qualität des vom Auftraggeber gelieferten Sendematerials insbesondere aus programmbezogenen, technischen oder rechtlichen Gründen zurückzuweisen. Eine Ausstrahlung des betreffenden Werbebeitrages durch BF unterbleibt in einem solchen Falle. BF wird den Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren.

8. Der Auftraggeber hat im Falle der Zurückweisung des Werbebeitrages nur Anspruch auf Rückzahlung des Preises. Die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruches wird ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit im Auftrag lediglich einzelne Beiträge ausgestrahlt werden, hat der Auftraggeber die sich hierfür nach der jeweils gültigen Preisliste der BF richtende Vergütung zu bezahlen.

§ 2 Sende-/Werbematerial

1. Die Anlieferung der Sendevorlagen hat spätestens 10 Werktage vor dem vertraglich vereinbarten ersten Sendetermin zu erfolgen. Für den termingerechten Eingang des Sendematerials ist der Auftraggeber verantwortlich. Sollte dieses nicht oder nicht termingerecht eintreffen, ist BF von seiner Leistungsverpflichtung nach Maßgabe des § 2 Ziffer 4 befreit. Die Zahlungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

2. Die Qualität des Sendematerials in technisch und inhaltlich einwandfreier Form liegt in dem alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Das Material ist in dem von BF geforderten Format zu liefern. Bei fernmündlichen oder fernschriftlichen durchgegebenen Anweisungen trägt der Auftraggeber das Risiko eines etwaigen Übermittlungsfehlers.

3. Die Sendekopien sind auf Gefahr des Auftraggebers an BF oder eine andere in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannte Adresse zu senden.

4. Bei Anlieferung beschädigter oder unbrauchbarer Vorlagen verpflichtet sich BF, den Auftraggeber umgehend hiervon in Kenntnis zu setzen. Dieser ist verpflichtet, spätestens 24 Stunden vor dem beabsichtigten Sendetermin Ersatzmaterial zur Verfügung zu stellen. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist BF nicht zur Ausstrahlung des Sendebeitrages verpflichtet und wird dies nachholen, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sind. Vergütungsansprüche bleiben unberührt. Schadenersatzansprüche und sonstige Ansprüche des Auftraggebers sind nach Maßgabe des § 4 ausgeschlossen.

5. Für den Fall, dass der Werbebeitrag nicht nach geholt werden kann, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Rückzahlung des Preises. Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche des Auftraggebers sind nach Maßgabe von § 4 dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

6. Werbemaßnahmen werden geschaltet gemäß Planvorgabe der BF. Sonderplatzierungswünsche können nicht berücksichtigt werden. Die Schaltung erfolgt grundsätzlich nur in den bis zum Vertragsbeginn in Umlauf befindlichen ausgerüsteten Wagen der Berliner U-Bahn, wenn nicht einzelvertraglich etwas anderes bestimmt ist.

7. Die Pflicht der BF zur Aufbewahrung der Unterlagen und Sendekopien endet mit der gemäß Auftrag letztmaligen Sendung des Werbebeitrages . BF sendet die Unterlagen und Sendekopien an den Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr zurück, wenn dieser innerhalb von 10 Tagen nach seiner letzten Ausstrahlung dies schriftlich von BF verlangt. Andernfalls ist BF zur Vernichtung des Materials berechtigt. BF ist zur Rückbehaltung der Unterlagen und Sendekopien bis zur vollständigen Zahlung des Auftrages berechtigt.

§ 3 Sendezeiten

1. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Verschiebung der Sendezeit innerhalb einer bestimmten in der Preisliste aufgeführten Preisgruppe ist jedoch, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, jederzeit zulässig. Der Werbebeitrag wird grundsätzlich in dem gebuchten Werbeblock platziert. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Platzierung des Werbebeitrages in einem bestimmten Werbeblock besteht jedoch nicht. Die Werbeblöcke sind zu Preisgruppen zusammengefasst. Bei einer geringfügigen zeitlichen Verlagerung einzelner Blöcke von in der Regel bis zu 2 Stunden etwa aus programmbezogenen oder technischen Gründen bleiben die Preise der ursprünglichen Preisgruppe bestehen. Eine Gewähr für die Ausstrahlung des Werbebeitrages in einer bestimmten Reihenfolge wird nicht übernommen. Ferner wird keine Gewähr dafür übernommen, dass neben den im Programmschema ausgewiesenen Werbeblöcken keine weiteren Werbeblöcke angeboten werden. Dies gilt für alle Werbeformen. Ein Konkurrenzausschluss innerhalb eines Werbeblocks kann in keinem Fall wirksam gewährt werden.

2. Eine Garantie für die Verfügbarkeit eines bestimmten Werbeblocks wird nicht übernommen.

3. Entfällt ein Werbebeitrag aus programmbezogenen oder technischen Gründen oder wegen höherer Gewalt (auch technische Störungen), so wird er nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Eine etwaige Haftung von BF bemisst sich nach § 4.

§ 4 Haftung der BF

BF haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund nur, falls BF eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von BF zurückzuführen ist. Im Falle einer Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), die nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgen, ist die Haftung von BF auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Satz 1 und 2 gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

§ 5 Haftungsfreistellung durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber haftet für den Inhalt seiner Werbebeiträge und stellt BF von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen wettbewerbsrechtlicher, persönlichkeitsrechtlicher und urheberrechtlicher Art umfassend frei, die wegen der Sendung des Werbebeitrages von Dritten gegenüber BF geltend gemacht werden. Der Auftraggeber ersetzt BF jeden hierdurch entstehenden Schaden. BF ist nicht verpflichtet, Werbebeiträge vor Annahme des Auftrages zu sichten oder zu prüfen.

§ 6 Urheber- und Senderechte

Der Auftraggeber garantiert mit der Auftragserteilung, dass er über sämtliche zur Verwertung des Beitrages erforderlichen Rechte verfügt. Der Auftraggeber überträgt insbesondere das Sendenutzungsrecht auf BF und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich auf den für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang. Eingeschlossen ist das zur Sendung etwa erforderliche Bearbeitungs- und Übertragungsrecht der BF, dieses Recht wird durch Annahme des Auftrages angenommen. Die Nutzungsrechte werden inhaltlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Ausstrahlung im spezifischen technischen Verfahren. Der Auftraggeber stellt BF von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Verwertungsfirmen (GEMA etc.), frei.

§ 7 Kündigung

BF ist zur fristlosen Kündigung von verbindlich angenommenen Aufträgen berechtigt, sofern bei BF zum Zeitpunkt der Auftragsannahme nicht vorhersehbare oder von BF nicht zu vertretene Änderungen der Sendefrequenzen in einzelnen Kriterien erforderlich werden. Dies gilt bei Programmänderungen jeder Art. Ferner ist BF zur Kündigung berechtigt, sofern der Auftraggeber in Zahlungsschwierigkeiten gerät, er zahlungsunfähig wird oder Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wird. Der Anspruch von BF auf Zahlung der Vergütung für bereits ausgestrahlte Werbespots bleibt im Falle einer solchen Kündigung erhalten.

§ 8 Preisänderungen

Die bei Vertragsabschluß zugrunde liegenden Preise beruhen auf den Planungsdaten von BF. BF behält sich deshalb das Recht vor, bei den Änderungen dieser Daten, auch die Preise übernommener Aufträge anzupassen. Die Preisänderung wird nach Ablauf einer Frist von einem Monat seit entsprechender Mitteilung wirksam. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Vertragspartner ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu. Das Kündigungsrecht ist innerhalb von acht Werktagen nach Erhalt der Information über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung gegen BF auszuüben.

§ 9 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungsstellungen erfolgen jeweils zu Beginn des Folgemonats für die im Vormonat ausgestrahlten Werbezeiten. Der Grundpreis als Vergütung für die Ausstrahlung des Werbebeitrages berechnet sich dabei aus der von BF ermittelten Gesamtausstrahlungsdauer des Werbebeitrages im Rechnungszeitraum in Verbindung mit dem aus der jeweils gültigen Preisliste ermittelten Sekundenpreis. Die dort genannten Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, jeweils in EURO zzgl. Mehrwertsteuer. Produktions- und sonstige Kosten werden gesondert berechnet. In begründeten Fällen, insbesondere bei Neukunden ist BF berechtigt, seine Leistungen nur gegen Vorauskasse für den jeweiligen Folgemonat zu erbringen.

2. Die Rechnungsbeiträge werden jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum an dem in der Rechnung angegebenen Kalendertag zur Zahlung ohne Abzug fällig. Die Zahlung kann nur auf das in der Rechnung bezeichnete Konto befreiend vorgenommen werden. Bankspesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Für die rechtzeitige Zahlung ist die Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen Konto erforderlich.

3. Verbundwerbung ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch BF zulässig. BF ist berechtigt, einen Verbundzuschlag von bis zu 15 % je beworbenes Produkt auf den anwendbaren Preis für die Sendung von Werbebeiträgen zu erheben. Unter Verbundwerbung ist jeder Werbebeitrag zu verstehen, der mehr als ein Produkt bewirbt.

4. Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten, sofern sie ihre Auftraggeber beraten oder eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können, eine Agenturvergütung in Höhe von 15 % des Auftragswertes (nach Abzügen und ausschließlich Mehrwertsteuer). Dies gilt nur, sofern die Zahlung im Fälligkeitszeitpunkt auf dem in der Rechnung angegebenen Konto eingegangen ist.

5. Bei Zahlungsverzug ist BF berechtigt, die weitere Ausstrahlung zu unterlassen. Zahlt der Auftraggeber auch nach einer erfolgten Fristsetzung durch BF nicht, erlischt sein Anspruch auf Ausstrahlung endgültig. In diesem Falle ist BF berechtigt, den Zahlungsanspruch für diese unterlassene Ausstrahlung als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass der BF kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sei. BF ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu verlangen.

§ 10 Stornierung

1. Der Kunde kann jederzeit vor Schaltungsbeginn von dem Vertrag zurücktreten. Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei BF maßgeblich.

2. Im Falle des Rücktritts (Storno) ist BF berechtigt, dem Kunden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen zu berechnen.

3. Anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung kann BF folgende pauschalierte Stornoentschädigungen geltend machen: Rücktritt bis acht Wochen vor Schaltungsbeginn 5% des vereinbarten Schaltungspreises, Rücktritt bis vier Wochen vor Schaltungsbeginn 10% des vereinbarten Schaltungspreises, späterer Rücktritt 25% des vereinbarten Schaltungspreises. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass der BF kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden sei.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich Nebenvereinbarungen und einschließlich Änderungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

2. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis und dessen Durchführung ist soweit gesetzlich zulässig Berlin.

4. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder unwirksam werden, wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Vorschrift tritt eine solche Bestimmung, die dem durch die unwirksame Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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